Die 13. AHV-Rente wird wie die übrige AHV-Rente als Einkommen versteuert. Weil Rentnerinnen und Rentner künftig einmal pro Jahr eine zusätzliche AHV-Zahlung erhalten, steigt bei ihnen das steuerbare Einkommen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schätzt, dass Kantone und Gemeinden dadurch im Jahr 2026 rund 650 Millionen Franken zusätzliche Einnahmen erzielen könnten. Dabei handelt es sich um eine Schätzung für die erste Auszahlung der 13. AHV-Rente.
Diese zusätzlichen Steuereinnahmen weckten im Parlament die Frage, ob die Kantone und Gemeinden einen Teil davon an die AHV zurückgeben sollten.
Die Sozial- und Gesundheitskommission des Nationalrates brachte deshalb die Motion «13. AHV-Rente. Zuweisung der Steuermehreinnahmen der Kantone und Gemeinden an die AHV» auf den Weg.
Die Idee dahinter war einfach: Die Einführung der 13. AHV-Rente verursacht zusätzliche Kosten für die AHV. Gleichzeitig erhalten Kantone und Gemeinden aufgrund der höheren Einkommen zusätzliche Steuereinnahmen. Diese Mehreinnahmen sollten deshalb ebenfalls zur Finanzierung der AHV beitragen.
Vorgesehen war allerdings nicht, dass Kantone und Gemeinden ihre Steuereinnahmen direkt an die AHV überweisen. Stattdessen sollte der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer entsprechend reduziert werden. Der dadurch beim Bund verbleibende Betrag hätte anschliessend dem AHV-Ausgleichsfonds zugewiesen werden können.
Für das Jahr 2026 geht die Eidgenössische Steuerverwaltung von rund 650 Millionen Franken zusätzlichen Einnahmen bei Kantonen und Gemeinden aus. Um diesen Betrag vollständig auszugleichen, hätte der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer rechnerisch von 21,2 auf 19,2 Prozent gesenkt werden müssen.
Damit wäre allerdings eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer notwendig geworden.
Der Bundesrat unterstützte die Motion nicht. Ein Grund dafür ist, dass die zusätzlichen Steuereinnahmen nicht isoliert betrachtet werden können.
Je nachdem, wie die 13. AHV-Rente finanziert wird, können bei Kantonen und Gemeinden gleichzeitig auch zusätzliche Kosten oder Mindereinnahmen entstehen. Höhere AHV-Lohnbeiträge beispielsweise reduzieren das steuerbare Einkommen, weil die zusätzlichen Beiträge grundsätzlich vom Einkommen abgezogen werden können. Eine höhere Mehrwertsteuer wiederum kann die Ausgaben von Kantonen und Gemeinden erhöhen.
Die tatsächliche finanzielle Wirkung lässt sich deshalb nicht allein anhand der zusätzlichen Steuereinnahmen beurteilen. Entscheidend wäre vielmehr der Nettoeffekt – also das, was nach Abzug der gleichzeitig entstehenden Mindereinnahmen und Mehrausgaben tatsächlich übrig bleibt.
Der Nationalrat stimmte der entsprechenden Motion im Juni 2026 mit 96 zu 90 Stimmen bei 5 Enthaltungen zu. Damit sollte der Ständerat über das Anliegen entscheiden.
Im Ständerat fand die Vorlage jedoch keine ausreichende Unterstützung. Damit ist der Versuch, die zusätzlichen Steuererträge aus der 13. AHV-Rente für die AHV abzuschöpfen, vom Tisch.
Für die Bezügerinnen und Bezüger der AHV ändert sich dadurch zunächst nichts. Die 13. AHV-Rente wird im Dezember 2026 erstmals ausbezahlt. Sie wird wie die übrige AHV als Einkommen behandelt und muss entsprechend versteuert werden.
Die Diskussion um die zusätzlichen Steuereinnahmen betrifft deshalb vor allem die Finanzierung der AHV und die Verteilung der finanziellen Auswirkungen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden.
Gut zu wissen:
Die oft genannten 650 Millionen Franken sind keine zusätzliche «Gewinnsumme» der Kantone und Gemeinden. Es handelt sich um eine Schätzung der zusätzlichen Steuereinnahmen. Gleichzeitig können durch die Finanzierung der 13. AHV-Rente weitere Mindereinnahmen und Mehrausgaben entstehen.
Die Finanzierung der 13. AHV-Rente ist inzwischen grundsätzlich geregelt. Das Parlament hat beschlossen, die Mehrwertsteuer ab 2028 um 0,4 Prozentpunkte zu erhöhen. Der Normalsatz steigt damit von 8,1 auf 8,5 Prozent. Der reduzierte Satz für Güter des täglichen Bedarfs bleibt hingegen bei 2,6 Prozent.
In den Jahren 2026 und 2027 wird die 13. AHV-Rente zunächst ohne zusätzliche Finanzierung ausbezahlt. Für die AHV entstehen dadurch bereits im Jahr 2026 erhebliche zusätzliche Ausgaben.
Die Debatte zeigt, dass die Einführung der 13. AHV-Rente weit über die Höhe der einzelnen Rentenzahlung hinausgeht. Sie betrifft die gesamte Finanzierung der Altersvorsorge und die Verteilung der Kosten zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden, Erwerbstätigen und Konsumentinnen und Konsumenten.
Für Seniorinnen und Senioren bleibt vor allem eines wichtig: Die 13. AHV-Rente wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt. Gleichzeitig erhöht sie das steuerbare Einkommen. Wie stark sich dies auf die persönliche Steuerrechnung auswirkt, hängt von der individuellen Situation und insbesondere vom Wohnkanton und der Gemeinde ab.
Quelle: Schweizer Parlament, Eidgenössische Steuerverwaltung und Bundesrat.